Wissen/Backup-Strategie KMU: Welche Rahmen sind verbreitet?

Backup-Strategie KMU: Welche Rahmen sind verbreitet?

Die 3-2-1-Regel als verbreiteter Rahmen für KMU mit normalem Schutzbedarf – und wann Immutable Backups, Air-Gap oder CDP in Betracht kommen. Mit BSI CON.3.

ComplyCheck-Redaktion · Stand: 2026-09-22

CyberKMUMittelstandBackupNIS2Disaster-Recovery
Wichtig

Diese Einordnung ist eine pauschale Orientierung auf Basis öffentlicher Quellen (BSI, ENISA, ISO). Sie ersetzt keine Schutzbedarfs-Analyse oder Risikoeinstufung im Einzelfall. Konkrete Maßnahmen-Tiefe hängt von Sektor, Datenkategorien und Bedrohungslage ab.

Welche regulatorischen Grundlagen sind einschlägig?

Die Anforderungen an ein Datensicherungskonzept lassen sich aus mehreren parallelen Rechts- und Standard-Quellen ableiten, deren Anwendbarkeit jeweils zu prüfen ist:

  • DSGVO Art. 32 Abs. 1 lit. b und c verpflichtet zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Verarbeitungssysteme sowie zur Wiederherstellbarkeit der Daten bei einem Zwischenfall.
  • NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 Art. 21 Abs. 2 Buchst. c verlangt Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, ausdrücklich einschließlich Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall. In Deutschland gilt dafür seit 06.12.2025 § 30 Abs. 2 Nr. 3 BSIG („Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement"); für Betreiber öffentlicher TK-Netze und -Dienste, Energieunternehmen unter §§ 5c bis 5e EnWG und DORA-Finanzunternehmen gilt § 30 BSIG nach § 28 Abs. 5 und 6 BSIG nicht.
  • BSI IT-Grundschutz Baustein CON.3 (Datensicherungskonzept) ist die anerkannte Referenz für die Auslegung eines Datensicherungskonzepts im deutschen Raum.
  • ISO/IEC 27040:2024 (Storage security) definiert international die Sicherheitsanforderungen an Speichersysteme einschließlich Backup und Archiv.
  • Sektorspezifische Anforderungen können hinzukommen, etwa im Finanzsektor DORA (VO (EU) 2022/2554) mit Art. 12 zu Datensicherung und Wiederherstellung; VAIT, KAIT und ZAIT hat die BaFin zum 16.01.2025 aufgehoben, die BAIT entfallen mit Ablauf des 31.12.2026 vollständig. Im Gesundheitswesen gibt es branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S). Die BSI-KritisV selbst legt nur Sektoren und Schwellenwerte fest, keine Backup-Anforderungen.

Welche dieser Quellen mit welcher Bindungswirkung greift, ergibt sich aus der konkreten Unternehmenssituation.

Welche Schutzbedarfs-Stufe passt typisch zu KMU?

Die Wahl des Backup-Konzepts richtet sich nach dem Schutzbedarf der Daten in den Kategorien Verfügbarkeit und Integrität. Eine typische KMU-Einstufung (in Anlehnung an BSI-Schutzbedarfskategorien) kann sein:

  • Normaler Schutzbedarf (Bürobetrieb mit Standard-Geschäftsdaten, Standard-Buchhaltung, klassische Dateiablagen): Der 3-2-1-Rahmen mit regelmäßiger Restore-Übung ist ein verbreiteter Bezugspunkt, sofern keine sektorspezifischen Pflichten oder Cyber-Policen darüber hinausgehen.
  • Hoher Schutzbedarf (vertrauliche Geschäftsdaten, größere Kundendatenbestände, ERP-Systeme mit Echtzeit-Transaktionen): Hier sind eine 3-2-1-1-0-Erweiterung (zusätzlich eine Immutable-Kopie und null Wiederherstellungsfehler im Test), kürzere RPO/RTO-Zielwerte und ggf. Continuous Data Protection in Erwägung zu ziehen.
  • Sehr hoher Schutzbedarf (Gesundheitsdaten besonderer Kategorie nach Art. 9 DSGVO, KRITIS-relevante Sektoren, Geschäftsgeheimnisse mit hohem Wert): Air-Gap-Architekturen, Off-Site-Replikation in geographisch getrennten Rechenzentren und ein dokumentierter Recovery-Test-Plan kommen in Betracht.

Die Methodik der Schutzbedarfsfeststellung beschreibt der BSI-Standard 200-2 (Kapitel 8.2); sie sollte der Backup-Konzeption vorausgehen.

Welcher Aufbau-Rahmen ist verbreitet?

Die 3-2-1-Regel ist ein etablierter Bezugspunkt für die Datensicherungs-Architektur. Sie ist keine Formulierung des BSI, setzt aber die Anforderung aus CON.3.A12 um, Sicherungsmedien räumlich getrennt von den gesicherten IT-Systemen und möglichst in einem anderen Brandabschnitt aufzubewahren. Sie besteht aus drei Komponenten:

  • 3 Kopien der Daten, Produktivdatensatz plus zwei voneinander unabhängige Sicherungen.
  • 2 verschiedene Medientypen, die Vermeidung medien-spezifischer Ausfallrisiken (z. B. NAS plus Cloud-Storage statt zwei NAS-Systeme).
  • 1 Off-Site-Kopie, räumliche Trennung zur Absicherung gegen Standort-Ereignisse (Brand, Wasserschaden, Diebstahl, Beschlagnahme).

Eine Erweiterung ist die 3-2-1-1-0-Variante: zusätzlich eine unveränderbare (Immutable) oder vom Netz getrennte (Air-Gap) Kopie sowie null Fehler bei den Wiederherstellungstests. Wie oft getestet wird, legt das Datensicherungskonzept fest; CON.3.A15 verlangt Tests „regelmäßig", ohne eine Frequenz vorzugeben.

Typische Umsetzungsmuster im KMU-Bereich:

  • SaaS-zentriertes Profil (Microsoft 365 oder Google Workspace als Produktion): Produktivdaten in der Cloud-Suite, separate Backup-Lösung für Postfächer, OneDrive/Drive und SharePoint/Shared-Drives. Marktbekannte Anbieter sind u. a. Veeam, Acronis, SkyKick, Synology, Hornetsecurity, die Auswahl hängt von Datenvolumen, Aufbewahrungsanforderungen und vorhandenen Verträgen ab.
  • Hybrides Profil (On-Premise-Server plus SaaS): Lokales Backup-Ziel (NAS oder dediziertes Backup-Appliance) plus replizierte Cloud-Sicherung.
  • Server-zentriertes Profil (eigene Server-Infrastruktur, ggf. Fertigungs- oder CAD-Workloads): Image-basierte Backups, ggf. mit Continuous Data Protection für transaktionskritische Workloads.

Welches Muster geeignet ist, hängt vom konkreten Datenprofil und den Sektorvorgaben ab.

Hinweis zur Microsoft-365- und Google-Workspace-Eigensicherung

Microsoft und Google sichern die zugrundeliegende Infrastruktur. Für die Wiederherstellung von Anwender-Aktionen (versehentliche Löschung, Ransomware-Verschlüsselung im verbundenen Endgerät, böswillige Insider-Aktivität) sind die plattformeigenen Aufbewahrungs- und Wiederherstellungsfristen begrenzt. Ob für das Verarbeitungsprofil eine zusätzliche Backup-Lösung erforderlich ist, ergibt sich aus der Schutzbedarfsanalyse und den vertraglichen Verpflichtungen (vgl. BSI-Baustein OPS.2.2 Cloud-Nutzung).

Wie sind RPO und RTO einzuordnen?

Recovery-Point-Objective (RPO) und Recovery-Time-Objective (RTO) sind unternehmensindividuell aus dem Business-Impact-Assessment abzuleiten, sie ergeben sich aus der Frage, welcher Datenverlust und welcher Ausfallzeitraum für den jeweiligen Geschäftsprozess wirtschaftlich, vertraglich und regulatorisch tragbar ist.

  • RPO beschreibt den maximal tolerierbaren Datenverlust in der Zeit, gemessen vom letzten erfolgreichen Backup bis zum Ausfallzeitpunkt.
  • RTO beschreibt den maximal tolerierbaren Zeitraum vom Ausfall bis zur Wiederherstellung der Produktivfähigkeit.

Übliche Ausgangswerte aus der Praxisliteratur sind als Orientierung, nicht als pauschale Vorgabe zu verstehen:

  • Transaktionsnahe Systeme (ERP, Kassen-Systeme, Echtzeit-Buchungen), niedrige RPO-Zielwerte sind üblich.
  • Vertriebs- und Projekt-Daten, mittlere RPO-Zielwerte sind üblich.
  • Allgemeine Dokumentenbestände, tagesnahe RPO-Zielwerte sind häufig akzeptabel.

Die konkrete Festlegung erfordert eine Geschäftsprozess-Analyse, an die sich die Auswahl der Backup-Architektur anschließt. Eine pauschale Übernahme von Erfahrungswerten ohne diese Analyse ist nicht empfehlenswert.

Welche Anforderungen an Ransomware-Resilienz sind verbreitet?

BSI-Baustein CON.3 weist in der Gefährdung „Ransomware" (2.10) darauf hin, dass unzureichend abgesicherte Speichermedien für die Datensicherung selbst verschlüsselt werden können. Verbreitete Schutz-Anforderungen, die im Rahmen der Backup-Konzeption zu prüfen sind:

  • Unveränderbarkeit (Immutability) oder Air-Gap. Sicherungskopien sind so zu schützen, dass sie auch bei kompromittierten Administrationskonten nicht überschrieben oder gelöscht werden können. Object-Lock-Funktionen großer Cloud-Object-Storage-Plattformen oder physische Off-Line-Medien sind verbreitete Umsetzungen.
  • Trennung der Authentifizierung. Backup-Infrastruktur und Produktions-Domäne sollten unterschiedliche Identitäts-Domänen mit separater Multi-Faktor-Authentifizierung nutzen, um einer Lateral-Movement-Strategie eines Angreifers zu begegnen.
  • Aufbewahrungs-Horizont. Manche Ransomware-Familien verbleiben unbemerkt in der Infrastruktur, bevor die Verschlüsselungsphase aktiviert wird. Ein nur kurzer Backup-Horizont kann dazu führen, dass die Wiederherstellung selbst bereits kompromittierte Daten enthält.

Welche dieser Maßnahmen mit welcher Tiefe einschlägig ist, ergibt sich aus der Bedrohungslage und der Cyber-Versicherungs-Anforderung.

Hinweis zur Wiederherstellungstest-Pflicht

Nach BSI-Baustein CON.3.A15 muss regelmäßig getestet werden, ob die Datensicherungen wie gewünscht funktionieren, vor allem, ob gesicherte Daten einwandfrei und in angemessener Zeit zurückgespielt werden können. Die konkrete Frequenz ist im Datensicherungskonzept festzulegen; ob eine Cyber-Police eigene Vorgaben macht, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Welche Konstellationen erfordern abweichendes Vorgehen?

Ein 3-2-1-Rahmen ohne weitere Erweiterungen ist nicht für alle Unternehmensprofile geeignet. In den folgenden Konstellationen sind erweiterte Strategien erforderlich:

  • Betreiber kritischer Anlagen (Schwellenwerte nach BSI-KritisV): Zusätzlich zu § 30 BSIG gelten erweiterte Pflichten nach § 31 BSIG; die Umsetzung ist dem BSI nach § 39 Abs. 1 BSIG erstmals zu einem vom BSI festgelegten Zeitpunkt und anschließend alle drei Jahre nachzuweisen.
  • Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO, Gesundheits-, biometrische, religiöse, gewerkschaftliche Daten): Das nach Art. 32 DSGVO dem Risiko angemessene Schutzniveau fällt entsprechend höher aus; in Betracht kommen verschlüsselte Backup-Wege (vgl. CON.3.A13) und gesonderte Zugriffsbeschränkungen.
  • Finanzsektor: Seit 17.01.2025 gilt DORA (VO (EU) 2022/2554). Art. 12 verlangt dokumentierte Datensicherungsleitlinien, Wiederherstellungsverfahren, regelmäßige Tests dieser Verfahren und, bei Wiederherstellung mit eigenen Systemen, IKT-Systeme, die vom Quellsystem physisch und logisch getrennt sind. VAIT, KAIT und ZAIT hat die BaFin aufgehoben; die BAIT gelten nur noch für Institute außerhalb von DORA und entfallen mit Ablauf des 31.12.2026 vollständig.
  • Gesundheitssektor: Krankenhäuser sind nach § 391 SGB V zu Vorkehrungen nach dem Stand der Technik gegen Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer IT verpflichtet; branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) konkretisieren das.
  • Cyber-Policen: Ob Immutable Backups, Air-Gap-Komponenten, definierte RPO/RTO oder dokumentierte Restore-Tests Deckungsvoraussetzung sind und welche Folgen ein Verstoß hat, regeln die jeweiligen Versicherungsbedingungen; sie sollten vor Vertragsschluss und bei jeder Verlängerung geprüft werden.
  • NIS2-pflichtige Einrichtungen (besonders wichtige und wichtige Einrichtungen): Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall sind ausdrücklich in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c der NIS2-Richtlinie genannt; in Deutschland gilt § 30 Abs. 2 Nr. 3 BSIG, Aufsichtsbehörde ist das BSI. Ausgenommen sind nach § 28 Abs. 5 und 6 BSIG (mit Rückausnahmen) u. a. TK-Anbieter, Energieunternehmen unter §§ 5c bis 5e EnWG und DORA-Finanzunternehmen, für die eigene Regelwerke gelten.

Bei Unsicherheit über die einschlägige Maßnahmen-Tiefe ist eine fachliche Beratung dem Verzicht auf Erweiterungen vorzuziehen.

Nächster Schritt

Eine erste Strukturierung der Reaktionsorganisation nach einem Backup-relevanten Vorfall lässt sich über den Incident-Response-Plan-Generator anlegen. Welche RPO/RTO-Werte für das eigene Datenprofil tragfähig sind, ist im Anschluss durch eine Geschäftsprozess-Analyse zu bestimmen.

Eine Einordnung des Backup-Konzepts in den größeren Pflichtenkanon der NIS2 findet sich in NIS2 Asset-Management, was erwartet das BSI?.


Diese Einordnung beruht auf den oben genannten Quellen mit Stand: 18.09.2026. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung durch eine qualifizierte Beratung.

Quellen: Rechtsrahmen sind die EU-Verordnungen, u.a. die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der EU AI Act (Europäische Kommission). Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Veröffentlicht durch die ComplyCheck-Redaktion. Veröffentlicht am 6. August 2026. Aktualisiert am 22. September 2026.

Verantwortlich i.S.d. § 18 MStV: siehe Impressum.

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