Was ändert sich bei KRITIS unter NIS2?
Der KRITIS-Begriff bleibt erhalten, das Pflicht-Set erweitert sich. Wer früher §8a BSIG erfüllte, hat 70-90 % der NIS2-Anforderungen. Was neu, was unverändert ist.
ComplyCheck-Redaktion · Stand: 2026-08-11
Was ändert sich bei KRITIS unter NIS2?
Stand: 2026-05-16 · ComplyCheck-Redaktion · Keine Rechtsberatung iSd RDG § 2.
Das deutsche NIS2UmsuCG ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 301). Registrierungs- und Meldepflichten gelten, Selbst-Registrierung beim BSI binnen 3 Monaten ab Geltungsbeginn der Einrichtung. EU-Grundlage: Richtlinie (EU) 2022/2555.
Die KRITIS-Welt vor NIS2
Die deutsche KRITIS-Regulierung basierte vor NIS2 auf zwei Säulen:
- BSIG (§§ 8a-8f), IT-Sicherheits-Anforderungen für Betreiber Kritischer Infrastrukturen.
- BSI-Kritisverordnung, definierte sektor-spezifische Anlagen und Schwellen, ab denen ein Betrieb als KRITIS gilt.
KRITIS-Sektoren (acht in der finalen Fassung): Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, Siedlungsabfallentsorgung.
Pflichten:
- IT-Sicherheits-Maßnahmen nach „Stand der Technik" (§ 8a Abs. 1 BSIG).
- Nachweis alle zwei Jahre durch Audit (§ 8a Abs. 3).
- Meldung erheblicher IT-Störungen ans BSI (§ 8b Abs. 4).
- Benennung einer Kontaktstelle (§ 8b Abs. 3).
Schwellenwerte richteten sich nach Versorgungsgrad, z.B. Strom-Versorgung von mindestens 500.000 Menschen, Wasser-Versorgung ab definierten Volumen, etc.
Der KRITIS-Begriff bleibt, der Anwendungsbereich verzehnfacht sich
Sektoren-Logik und Schwellen-Idee der BSI-Kritisverordnung bleiben in Substanz erhalten. Was sich ändert: Anwendungs-bereich verbreitert sich von ~1.700 KRITIS-Betreibern auf rund 30.000 NIS2-Einrichtungen (BMI-Schätzung). NIS2 fügt Abwasser, Weltraum, Post- und Kurierdienste, B2B-IKT-Dienste, Cloud, RZ, Maschinenbau, Forschung, Chemie und Lebensmittel-Produktion hinzu. Wer §8a BSIG erfüllte, hat 70-90 % der NIS2-Anforderungen.
Was sich mit NIS2 strukturell ändert
Änderung 1: Anwendungsbereich verbreitert sich
NIS2 unterscheidet wesentliche und wichtige Einrichtungen und erfasst mit Anhang I und II deutlich mehr Sektoren als die KRITIS-Verordnung:
| Vorher KRITIS-Sektoren | Zusätzlich unter NIS2 |
|---|---|
| Energie | Abwasser, Weltraum, Post- und Kurierdienste |
| Wasser | Verwaltung von IKT-Dienstleistungen (B2B) |
| Ernährung | Anbieter digitaler Dienste (Cloud, RZ, CDN) |
| IKT | Forschung, Bildung |
| Gesundheit | Chemische Erzeugnisse, Lebensmittel-Produktion |
| Finanz | Maschinenbau, Fahrzeugbau, Elektro |
| Transport | Verschiedene Hersteller-Sektoren |
| Abfall | (erweitert) |
Insgesamt sind nach BMI-Schätzungen rund 30.000 Einrichtungen in Deutschland NIS2-pflichtig (KRITIS hatte rund 1.700).
Änderung 2: Pflicht-Set wird detaillierter
Art. 21 NIS2 listet 11 Mindestmaßnahmen, mehr und spezifischer als die generische „Stand der Technik"-Formel des § 8a BSIG. Insbesondere neu konkretisiert:
- Lieferketten-Sicherheit (Art. 21 Abs. 2 lit. d).
- Verschlüsselung und sichere Kommunikation (Art. 21 Abs. 2 lit. h, j, k).
- Cybersicherheits-Hygiene (Art. 21 Abs. 2 lit. g).
- Wirksamkeits-Bewertung der Maßnahmen (Art. 21 Abs. 2 lit. f).
Änderung 3: Meldekette wird dreistufig
Statt einer „unverzüglichen" Meldung wie unter § 8b BSIG schreibt Art. 23 NIS2 drei Stufen vor: 24h Frühwarnung, 72h Vorfallmeldung, 1 Monat Abschlussbericht. Details im Artikel „Welche Fristen gelten bei NIS2-Incident-Meldungen?".
Änderung 4: Geschäftsleitungs-Pflichten neu
Art. 20 NIS2 verpflichtet die Leitungsorgane persönlich zur Genehmigung der Maßnahmen, Aufsicht ihrer Umsetzung und Schulungs-Teilnahme. Das gab es im BSIG so nicht.
Änderung 5: Sanktionen verschärfen sich
Bußgelder bis 10 Mio. Euro oder 2 % Umsatz (wesentliche Einrichtungen) sind im neuen Rahmen deutlich höher als unter BSIG (dort: gestaffelt bis 2 Mio. Euro, gegen juristische Personen über § 30 OWiG bis 20 Mio. Euro). Plus persönliche Sanktionen wie Tätigkeitsuntersagung (Art. 32 Abs. 5).
Bußgeldrahmen deutlich höher
Der Bußgeld-Rahmen steigt für wesentliche Einrichtungen (bis 10 Mio. € oder 2 % Umsatz). Persönliche Sanktionen wie Tätigkeitsuntersagung von Leitungspersonen nach Art. 32 Abs. 5 sind völlig neu, gab es im BSIG nicht. Vor-Ort-Inspektionen können ohne konkreten Vorfall stattfinden (Art. 32 Abs. 2). Wer KRITIS-konform war, ist nicht automatisch NIS2-konform: Delta-Bereiche sind GL-Compliance, Meldekette-Detaillierung (3-stufig statt unverzüglich) und Lieferketten-Vertiefung.
Was unverändert bleibt
Drei Bereiche bleiben in ihrer Substanz erhalten:
- KRITIS-Begriff und Sektoren-Logik: Die Idee „Kritische Infrastrukturen versorgen Bevölkerung und Wirtschaft mit essenziellen Leistungen" trägt weiter.
- BSI als zentrale Behörde: Der Single Point of Contact gegenüber den geregelten Einrichtungen bleibt das BSI. Sektor-Aufsichten ergänzen, wie schon zu KRITIS-Zeiten.
- Audit-Rhythmus: Die etablierte zwei-jährige Nachweis-Pflicht für KRITIS bleibt grundsätzlich erhalten, jetzt mit erweiterten Inhalten.
Übergangs-Praxis: KRITIS → NIS2
Drei Delta-Bausteine für bestehende KRITIS-Betreiber
(1) GL-Compliance: Beschluss-Dokumentation der Mindestmaßnahmen-Genehmigung mit jährlicher Re-Genehmigung plus Schulungs-Nachweise auf Leitungs-Ebene, in KRITIS-ISMS oft nur informell vorhanden. (2) Meldekette-Detaillierung: „unverzügliche Meldung" in 24h/72h/Monats-Stufen zerlegen, BSI-Portal-Tests, Mustertexte, Tabletop-Übung. (3) Lieferketten-Vertiefung: systematische Risiko-Bewertung pro Lieferanten-Klasse mit dokumentierten Schutz-Anforderungen statt generischer Klauseln.
Wer bereits KRITIS-konform nach altem § 8a BSIG war, hat in der Praxis 70-90 % der NIS2-Anforderungen abgedeckt. Drei Delta-Bereiche müssen typischerweise ergänzt werden:
Delta 1, Geschäftsleitungs-Compliance: Beschluss-Dokumentation der Mindestmaßnahmen-Genehmigung, jährliche Re-Genehmigung, Schulungs-Nachweise auf Leitungs-Ebene. In KRITIS-ISMS oft nur informell vorhanden.
Delta 2, Meldekette-Detaillierung: Spezifische 24h/72h/1-Monats-Mustertexte, BSI-Portal-Zugangs-Tests, Tabletop-Übung für die Meldekette. Der bisherige „unverzügliche Meldung"-Prozess muss in drei Stufen zerlegt werden.
Delta 3, Lieferketten-Vertiefung: Die KRITIS-Lieferanten-Klauseln waren oft generisch. NIS2 erwartet eine systematische Lieferanten-Risiko-Bewertung mit dokumentierten Schutz-Anforderungen pro Lieferanten-Klasse. Mehr im Artikel „Was müssen NIS2-konforme Lieferantenverträge enthalten?".
Erweiterung der KRITIS-Liste
Mit dem KRITIS-Dachgesetz und der NIS2-Umsetzung erweitert sich der KRITIS-Begriff selbst. Hinzu kommen:
- Abwasser als eigenständiger Sektor (vorher Teil von Wasser).
- Verwaltung als KRITIS-Bereich (begrenzt auf zentrale Verwaltungs-Aufgaben).
- Weltraum mit kritischen Satelliten-Diensten.
- Erweiterung der bestehenden Sektoren um zusätzliche Anlagen-Typen.
Die genauen Schwellen-Werte sind in der überarbeiteten BSI-Kritisverordnung enthalten und werden regelmäßig fortgeschrieben.
Was sich für ehemalige „freiwillige KRITIS-Mitarbeiter" ändert
Viele Unternehmen waren bisher unter den KRITIS-Schwellen, haben sich aber freiwillig an den BSI-Branchen-Standards (B3S) orientiert, etwa Mittelstand-Energieversorger unter Schwellen-Werten oder kleinere Krankenhäuser. Unter NIS2 ändert sich für sie regulatorisch:
- Wesentliche oder wichtige Einrichtung: Schwellen-Werte für „wichtige Einrichtung" (50+ Mitarbeitende, 10+ Mio. Umsatz in Anhang-II-Sektoren) sind niedriger als die alten KRITIS-Anlagenschwellen. Viele bislang freiwillige Akteure werden direkt pflichtig.
- Berichts-Pflicht auch für vorher freiwillig konforme Einrichtungen.
- Pflicht zur Selbst-Registrierung beim BSI nach Beginn des Geltungs-Bereichs.
Die freiwillige B3S-Orientierung ist in der Audit-Praxis dann nicht mehr „nice to have", sondern Voraussetzung der Pflicht-Konformität, der Aufwand-Sprung ist meist geringer als der Schritt von „gar keinem ISMS" zu „NIS2-Compliance".
Aufsichts-Architektur unter NIS2
Während unter dem alten BSIG die KRITIS-Aufsicht in der Praxis durch das BSI selbst und durch sektor-spezifische Aufsichten erfolgte, präzisiert NIS2 die Aufsichts-Mittel und Befugnisse:
- Vor-Ort-Inspektionen auch ohne konkreten Vorfall (Art. 32 Abs. 2 NIS2).
- Sicherheits-Scans durch oder im Auftrag der Aufsichtsbehörde, etwa Penetrations-Tests in vereinbartem Rahmen.
- Anforderung von Informationen, Daten, Dokumenten mit konkreten Fristen.
- Anordnung verbindlicher Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln.
- Bußgelder + Tätigkeitsuntersagung für Leitungs-Personen bei wiederholten Verstößen.
Diese Mittel-Schärfung trifft sowohl klassische KRITIS-Akteure als auch die vielen neuen unter Anhang II hinzukommenden Einrichtungen.
FAQ
Werden bestehende KRITIS-Betreiber durch NIS2 automatisch „wesentliche Einrichtungen"?
In der Regel ja. Die bisherigen KRITIS-Betreiber fallen unter den NIS2-Anwendungsbereich der wesentlichen Einrichtungen (Anhang I), die NIS2-Pflichten sind im Vergleich umfangreicher, aber das ISMS bleibt nutzbar. Im Einzelfall sollte aber pro Anlage geprüft werden, ob die NIS2-Schwellen erreicht werden.
Gibt es eine Übergangs-Frist nach Inkrafttreten des NIS2UmsuCG?
Das NIS2UmsuCG sieht abgestufte Fristen vor, wesentliche Einrichtungen müssen die Pflichten ab Inkrafttreten erfüllen, mit definierten Übergangs-Räumen für bestimmte Anforderungen wie Lieferanten-Management. Konkrete Fristen ergeben sich aus dem Gesetz und der zugehörigen BSI-Kommunikation.
Was passiert mit alten KRITIS-Audit-Zertifikaten?
Bestehende Audit-Nachweise nach § 8a BSIG bleiben in ihrer Laufzeit gültig, sind aber NIS2-mäßig nicht vollständig abdeckend. Beim nächsten Audit-Zyklus muss der Audit-Umfang auf NIS2-Anforderungen erweitert werden. Wirtschaftsprüfer und akkreditierte Audit-Dienstleister haben in der Regel angepasste Audit-Programme entwickelt.
Müssen KRITIS-Betreiber jetzt zwei Meldungen abgeben: eine alte BSIG und eine neue NIS2?
Nein. Mit Wirksamwerden des NIS2UmsuCG geht die Meldepflicht aus dem alten BSIG in die neue dreistufige NIS2-Meldekette über. Das BSI-Meldeportal wird entsprechend aktualisiert. Doppel-Meldungen sind nicht vorgesehen.
Verschwinden sektor-spezifische Sonderregelungen unter NIS2?
Nein. Sektor-Aufsichts-Behörden wie BNetzA (Energie, TK), BaFin (Finanz) und BfArM (Medizinprodukte) behalten ihre Rollen. NIS2 ergänzt deren Anforderungen, ersetzt sie aber nicht. In der Praxis erfordert das eine integrierte Compliance-Architektur, die sowohl sektor-spezifische als auch NIS2-Anforderungen abbildet.
Veröffentlicht durch die ComplyCheck-Redaktion. Veröffentlicht am 31. Juli 2026. Aktualisiert am 11. August 2026.
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