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DORA · Art. 19 · DelVO 2025/301

Stand: Geprüft gegen Art. 5 DelVO (EU) 2025/301Quelle

DORA-Vorfall melden

Ab der Einstufung als schwerwiegend laufen vier Fristen. Der Assistent rechnet sie nach Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301, einschließlich der Regel für Wochenenden und Feiertage, und hält Abgaben und Freigaben im Nachweis fest.

Ihre Daten bleiben in diesem Browser

Alle Angaben zum Vorfall speichert das Tool nur lokal in Ihrem Browser. Es überträgt nichts an ComplyCheck. Auf einem fremden oder gemeinsam genutzten Rechner löschen Sie die Eingaben am Ende mit „Vorfall löschen".

Übungsmodus

Ein vorbereiteter Vorfall im Zeitraffer. Alle Texte tragen „ÜBUNG – NICHT ABSENDEN".

Schritt 1

Vorfall erfassen

Zeiten geben Sie in der Zeitzone Ihres Geräts ein. Die Fristen zeigt das Tool in deutscher Zeit.

Schritt 2 · Einstufung

Einstufung nach DORA

Ob ein IKT-Vorfall schwerwiegend ist, stufen Sie nach Ihrem eigenen Verfahren gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2024/1772 ein. Dieses Tool nimmt die Einstufung nicht vor, es rechnet ab dem Einstufungszeitpunkt die Fristen.

Schritt 3 · Timer

Fristen

Tragen Sie in Schritt 1 ein, seit wann Sie vom Vorfall wissen. Dann startet der Timer.

Schritt 4 · Text

Meldetext zum Kopieren

Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlung?

Mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen?

Weitere Angaben, die das BSI-Portal abfragt (optional)

Vorfall unter Kontrolle?

Externe Dienstleister hinzugezogen?

Noch offen: Einrichtung, Ansprechpartner, Bezeichnung des Vorfalls, Kenntnis seit, Als schwerwiegend eingestuft am, Kurzbeschreibung, Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlung, Mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen. Lücken stehen im Text als [offen: …]. Lieber eine erkennbar unvollständige Erstmeldung fristgerecht als eine vollständige zu spät.

Erstmeldung – DORA (Finanzsektor)
Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DelVO (EU) 2025/301

Einrichtung: [offen: Einrichtung]
Ansprechpartner: [offen: Ansprechpartner]

Bezeichnung des Vorfalls: [offen: Bezeichnung des Vorfalls]
Kenntnis seit: [offen: Kenntnis seit]
Als schwerwiegend eingestuft am: [offen: Als schwerwiegend eingestuft am]
Kurzbeschreibung: [offen: Kurzbeschreibung]
Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlung: [offen: Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlung]
Mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen: [offen: Mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen]

Schritt 5 · optional

Freigabe durch die Geschäftsleitung

Das Gesetz verlangt keine Freigabe jeder einzelnen Meldung. § 38 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung, die Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und zu überwachen. Wenn Sie intern trotzdem freigeben lassen: die Meldung geht vor, die Freigabe wird nachgeholt.

  • Vorab festgelegt: Wer meldet, wer gibt frei, wer vertritt nachts und am Wochenende?
  • Kontaktweg zur Geschäftsleitung, der rund um die Uhr funktioniert
  • Freigabe schriftlich dokumentiert, mit Uhrzeit
  • Keine Meldung wartet auf eine Freigabe, wenn die Frist knapp wird

Schritt 6 · Export

Nachweis und Protokoll

Der Nachweis enthält Bewertung, Fristen, Abgabezeitpunkte, Freigaben und das Protokoll, dazu jede Rechtsquelle mit Prüfstand.

Vorläufige Einordnung, keine Rechtsberatung.

Bereitschafts-Workspace: Warteliste

In Arbeit: ein Workspace für das ganze Team, mit Rollen und Vertretungen, Erinnerungen vor jeder Frist, versionierten Meldungen und einem Übungsnachweis für Prüfer. Daten in der EU, verschlüsselt, mit AVV. Tragen Sie sich ein, wir schreiben Ihnen einmal, wenn er startet.

Nur die E-Mail ist nötig. Sie bestätigen per Link (Double-Opt-in) und können den Eintrag jederzeit löschen. Kein Newsletter. Details in der Datenschutzerklärung.

Betroffenheit prüfen: DORA-Check. Außerhalb des Finanzsektors: NIS2-Melde-Assistent.

Häufige Fragen

Wann ist die DORA-Erstmeldung fällig?
Binnen vier Stunden, nachdem Sie den IKT-bezogenen Vorfall als schwerwiegend eingestuft haben, spätestens aber 24 Stunden nach Kenntnis des Vorfalls. Wird erst nach Ablauf der 24 Stunden eingestuft, laufen die vier Stunden ab der Einstufung (Art. 5 Abs. 1 und 2 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301).
Ab wann zählt die Zwischenmeldung?
Ab der Übermittlung der Erstmeldung: spätestens 72 Stunden danach, auch wenn sich nichts geändert hat. Eine aktualisierte Zwischenmeldung geht unverzüglich raus, wenn sich wesentlich etwas ändert, und in jedem Fall, sobald der reguläre Geschäftsbetrieb wiederaufgenommen ist.
Wann ist die Abschlussmeldung fällig?
Spätestens einen Monat nach der Zwischenmeldung oder, falls es aktualisierte Zwischenmeldungen gab, nach der letzten davon (Art. 5 Abs. 1 lit. c Delegierte Verordnung (EU) 2025/301).
Was gilt am Wochenende und an Feiertagen?
Fällt eine Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag im Mitgliedstaat, genügt die Meldung bis 12 Uhr am nächsten Arbeitstag (Art. 5 Abs. 4). Für Kreditinstitute, zentrale Gegenparteien, Handelsplatzbetreiber und als NIS2-Einrichtung eingestufte Finanzunternehmen gilt das bei Erst- und Zwischenmeldung nicht (Abs. 5). Die Aufsicht kann weitere Institute ausschließen (Abs. 6).
Stuft das Tool den Vorfall als schwerwiegend ein?
Nein. Die Einstufung nehmen Sie nach Ihrem eigenen Verfahren gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2024/1772 vor. Das Tool rechnet ab dem Einstufungszeitpunkt die Fristen, erzeugt Meldetexte und dokumentiert den Ablauf.
Was, wenn wir eine Frist nicht halten können?
Dann informieren Sie die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb der jeweiligen Frist, und erklären die Gründe (Art. 5 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301).
Werden meine Angaben an ComplyCheck übertragen?
Nein. Alle Angaben zum Vorfall bleiben im Speicher Ihres Browsers (localStorage). Gezählt wird nur, dass das Tool genutzt wurde, ohne Cookies und ohne Inhalte.